Zum Beherbergungsverbot

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat das Land ab dem 18. März die Beherbergung von Touristen untersagt. Personen, die geschäftlich oder aus einem anderen Ausnahmegrund weiterhin untergebracht werden, benötigen einen entsprechenden Nachweis

Dies gilt für Hotels ebenso wie für Apartments oder Ferienhäuser, auch für solche, die über Onlineportale zu touristischen Zwecken angemietet worden sind. Personen, die geschäftlich oder aus einem anderen Ausnahmegrund weiterhin untergebracht werden, benötigen einen entsprechenden Nachweis beispielsweise über den Arbeitsauftrag. Die bereits untergebrachten Gäste werden aufgefordert, umgehend abzureisen.
(Quelle: Gemeinde Sylt, 18.3.20)

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